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§ 26 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 26 Auszahlungsgrundsätze
(1) 1Die FFA zahlt die Förderungshilfen bedarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. 2Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen,
- 1.
- wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstellung eines neuen Films nicht gewährleistet ist;
- 2.
- wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind;
- 3.
- wenn es sich im Fall der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Kapitalgesellschaft oder um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt;
- 4.
- 1soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen. 2Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;
- 5.
- wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrichtungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen Films nachweist;
- 6.
- solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;
- 7.
- wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.
(3) Absatz 2 Nr. 2 und 7 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
(4) 1Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Raten. 2Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. 3Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 26 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind, 4. wenn der Hersteller den Nachweis der ... der Förderungshilfe nicht erbracht hat, 5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 ... des § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentscheidung nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil des Herstellers nicht nachgewiesen wird. Ist ...
§ 44 FFG Zuerkennung, Auszahlung (vom 01.01.2009)
... nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. (2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die FFA hat die Auszahlung der ...
§ 55 FFG Auszahlung und Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse." 26. § 26 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind,". c) In Nummer 5 wird die Angabe ... nachträglich eingetreten sind,". c) In Nummer 5 wird die Angabe § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1" durch die Angabe § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1" und die ... Nummer 5 wird die Angabe § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1" durch die Angabe § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1" und die Angabe § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2" durch die ... 1" durch die Angabe § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1" und die Angabe § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2" durch die Angabe § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2" ersetzt. ... 1" und die Angabe § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2" durch die Angabe § 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2" ersetzt. 29. § 30 wird aufgehoben. 30. § ... a) In Absatz 2 wird die Angabe § 25 Abs. 3" durch die Angabe § 26 Abs. 1" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) ... und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. (2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die Wörter „maximal jedoch 50.000 Euro" eingefügt. 20. § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. wenn es sich im Fall der ... folgt gefasst: „Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des ...
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