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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 38 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 38 Schlussprüfung
(1) Die FFA prüft, ob
- 1.
- der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch im Wesentlichen entspricht,
- 2.
- der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgelegten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,
- 3.
- der Film nicht § 19 widerspricht,
- 4.
- der Film den Anforderungen der §§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18 entspricht.
(2) 1Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung des Darlehens nach § 32 Abs. 2 oder eines Teilbetrages davon der FFA 13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern zur Prüfung vorzulegen. 2Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 38 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... ist ferner zurückzuzahlen, wenn 1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 entspricht, 2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht ... des § 38 Abs. 1 entspricht, 2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 nicht nachgekommen ist, 3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... nach Prüfung und Abnahme des fortentwickelten Drehbuchs." 38. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 25.000 Euro beträgt;". b) Absatz 4 wird aufgehoben. 26. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „von ...
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