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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 41 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 41 Referenzförderung
(1) 1Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. 2Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. 4Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend.
(2) 1Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. 2Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhält ein Film zehn Referenzpunkte.
(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt:
- 1.
- Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten,
- 2.
- Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der FFA mit jeweils fünf Punkten.
(4) 1Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. 2Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. 3Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.
(5) 1Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt. 2Die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 41 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17a FFG Förderungsfähigkeit von internationalen Gemeinschaftsvorhaben (vom 01.01.2014)
... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des ... oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen. (5) Soweit im Falle ...
§ 42 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung ... Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ...
§ 68 FFG Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten (vom 01.01.2014)
... (§ 32), 3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41 ), 4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47), ...
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014)
... Bericht. (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 ... (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 müssen bis zum 31. März 2017 gestellt werden. Für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 3. BArchGÄndG Änderung des Bundesarchivgesetzes
... in der jeweils geltenden Fassung 1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Filme im Sinne des § ... Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen." c) Die ... wird das Wort Fünf" durch das Wort Zehn" ersetzt. 40. § 41 wird wie folgt gefasst: § 41 Referenzförderung (1) Die FFA ... ersetzt. 40. § 41 wird wie folgt gefasst: § 41 Referenzförderung (1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ ... bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft." 42. § 44 wird wie folgt geändert: ... gefasst: (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Jahres" durch die Wörter „von zwei Jahren" ersetzt. 27. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ... gefasst: „(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2015 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesarchivgesetz (BArchG)
G. v. 06.01.1988 BGBl. I S. 62; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
§ 7a BArchG (vom 04.07.2013)
... werden in der jeweils geltenden Fassung 1. des § 22 Absatz 3 Satz 1 und des § 41 Absatz 3 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 ...
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