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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 44 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 44 Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.
(2) Auf die Auszahlung ist § 26 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 44 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft." 42. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe § 25 Abs. ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit ...
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