(1) 1Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Das Drehbuch muss in deutscher Sprache verfasst werden. 3Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 4In besonderen Fällen können Förderungshilfen bis zu 50.000 Euro gewährt werden.
(2) 1Zur Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor für einen programmfüllenden Film Förderungshilfen bis zu 10.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. 2Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.
(4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden als Zuschuss gewährt.
(5) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung in deutscher Sprache verfasst sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Projektes einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.
(6) §
32 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014) ... worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47 , 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt. (3) ... auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47 , 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden. (4) ...
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... die Wörter nach Satz 1" eingefügt. 44. Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst: § 47 Förderungshilfen (1) ... 44. Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst: § 47 Förderungshilfen (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für ... Antrag gewährt. (2) Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an ... Filmtheatern ausgewertet wurde. (3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen. § 49 Auszahlung ... § 49 Auszahlung (1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der ... § 50 Verwendung (1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der ... bleibt unberührt. (2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare ... 4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47 ), 5. 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, ... 2012 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47 , 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 ...
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes ... „Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist." 29. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze ... 2015 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47 , 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt." ... auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47 , 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt ...