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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 50 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 50 Verwendung
(1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.
(2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Herstellung eines Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwerten, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 22. Dezember 2008 BGBl. I S. 3000 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 50 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 FFG Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist, 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... eines Drehbuchs können Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51 und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend. ... die Wörter nach Satz 1" eingefügt. 44. Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst: § 47 Förderungshilfen (1) ... mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind. § 50 Verwendung (1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 ...
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