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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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§ 53b - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 53b Projektförderung der Videowirtschaft
(1) 1Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb vorgeführt wurden, und zwar
- 1.
- zur Abdeckung von Herausbringungskosten,
- 2.
- für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,
- 3.
- zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen,
- 4.
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen sowie von weiteren für Kinder und Jugendliche geeigneten Filmen,
- 5.
- für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,
- 6.
- für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. 2Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kosten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf.
(3) 1§ 32 Absatz 3 Satz 1 und § 53a Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. 2§ 53a Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Zuschüsse an Videotheken für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 stets nur in Höhe von bis zu 100.000 Euro gewährt werden können. 3Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. 4Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen.
(4) 1Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. 3Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 53b FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53b FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53b FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8a FFG Unterkommissionen (vom 01.01.2014)
... 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2), ... (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2), 3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und 4. die ...
§ 54 FFG Antrag (vom 01.01.2014)
... des Films und der deutschen Kinos im Inland; 2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten ... Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland; 3. bei ... auch Betreiber von Videotheken in Deutschland; 3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie Anbieter von ...
§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung ...
§ 67a FFG Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b ... 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2), 2. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, ...
§ 75 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2014)
... worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt. (3) ... auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt werden. (4) Ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von ... Bildträgern (§ 53b Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),". b) Absatz 2 wird wie folgt ... und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen." 48. § 53b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... und der deutschen Filmtheater im Inland; 2. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten ... des § 66a bespielten Bildträgern; 3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland." b) ... für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) ... (§ 53b Abs. 1), die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),". cc) Nummer 2 wird aufgehoben. ... worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b , 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt." ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 53b Abs. 1)," durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die ... 1 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 53b Abs. 1)," durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2) und von ... „(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a)" durch die Angabe „(§ 53b Absatz 2)" ... „(§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a)" durch die Angabe „(§ 53b Absatz 2)" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... werden. Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates." 34. § 53b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten ... Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland;". c) In Nummer 3 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „(§§ 53a bis 55)" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 53b Abs. 1)," durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 53b Abs. 1)," durch die Wörter „(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2) und von ... „(§ 53b Absatz 1) und" ersetzt und werden die Wörter „(§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a)" durch die Angabe „(§ 53b Absatz 2)" ... „(§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a)" durch die Angabe „(§ 53b Absatz 2)" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 8" ... worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2016 gewährt." c) ... auf Gewährung von Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b und 56 müssen bis zum 30. September 2016 gestellt ...
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