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§ 55 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 55 Auszahlung und Rückzahlung



(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat,

2.
bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(4) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 55 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 FFG Entscheidungszuständigkeiten (vom 01.01.2014)
... (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55 ) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung nicht ... der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55 , 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen." 50. § 55 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden dem Wort ... d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 51. In der Überschrift nach § 55 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt. 52. § 56 wird ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „(§§ 53a bis 55 )" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und der ... der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55 , 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um ...