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§ 63 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 63 Verfahrensregelungen



(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.

(2) Richtlinien nach diesem Gesetz werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.





 

Frühere Fassungen von § 63 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 63 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FFG Verwaltungsrat (vom 01.01.2014)
... den Haushalt der FFA. Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Filmtheaterdigitalisierungsverordnung (FilmDigitV)
V. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 125
§ 5 FilmDigitV Verfahren
... den Erlass von Richtlinien durch die Filmförderungsanstalt gilt § 63 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... eingefügt: „Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. " e) In Absatz 7 wird die Zahl „17" durch die Zahl „19" ... § 62 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt. 60. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...