(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
(2)
1Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand.
2Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§
22 und
23, die auf §
19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit.
3Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§
22 und
23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des §
14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach §
20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission.
(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium.
(5) 1Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082