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§ 66 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 66 Filmabgabe der Kinos



(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt.

(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 125.000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahresumsatz von bis zu 200.000 Euro 2,4 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz von über 200.000 Euro 3 vom Hundert.

(3) 1Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. 2Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. 3Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.

(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.

(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der Veranstalter Mieter oder Pächter eines Kinos und die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmabgabe zu vermindern.



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Frühere Fassungen von § 66 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 FFG Förderungshilfen (vom 01.01.2014)
... bei der FFA getilgt hat, 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rückstand ist und 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung ...
§ 58 FFG Auszahlung, Rückzahlung (vom 01.01.2009)
... Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat, 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz ...
§ 66b FFG Rechtsbehelfe gegen Bescheide
... und Anfechtungsklage gegen Bescheide zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben keine aufschiebende ...
§ 67 FFG Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen (vom 06.08.2010)
... mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. ...
§ 70 FFG Auskünfte (vom 01.01.2014)
... auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... bei der FFA getilgt hat, 3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rückstand ist und 4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung ... Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat, 2. bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz ... 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Vergabekommission." 63. § 66 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter „der ... auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. ... verwendet werden." 6. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1, § 66a ... Angabe „§ 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 7. ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen." 43. § 66 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte ...