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§ 67 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen



(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hundert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernsehprogramme privaten Rechts haben eine Filmabgabe zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit

von weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert

von mindestens 10, aber weniger als 18 vom Hundert 0,35 vom Hundert

von mindestens 18, aber weniger als 26 vom Hundert 0,55 vom Hundert

von mindestens 26, aber weniger als 34 vom Hundert 0,75 vom Hundert

von mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert

der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.

(3) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten innerhalb eines festgelegten Programmangebots im Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach Satz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar 2009 entsprechend.

(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind nur solche Programmangebote einzubeziehen, die in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veranstalter und Anbieter von Programmangeboten nach den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz mit diesen Angeboten weniger als 750.000 Euro beträgt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungserbringung werden in Abkommen mit der FFA festgestellt. Hierbei können über die sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernsehveranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Abgaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um ein Drittel überschreiten.

(6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.





 

Frühere Fassungen von § 67 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 FFG Sperrfristen (vom 01.01.2014)
... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. ... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn ...
§ 25 FFG Zuerkennung (vom 01.01.2014)
... Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Absatz 5 Satz 2 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen ...
§ 66a FFG Filmabgabe der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... 1 und 2 besteht unbeschadet von Abgaben und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67 ...
§ 67b FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter (vom 06.08.2010)
... Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur ...
§ 69 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrates (vom 01.01.2014)
... dem Verwaltungsrat. Für die Förderung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt.  ...
§ 70 FFG Auskünfte (vom 01.01.2014)
... nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach ... eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich ... von Satz 1 sind Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. August des Folgejahres zu erteilen. Die ...
§ 73 FFG Übergangsregelungen (vom 01.01.2014)
... 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. (7) Die §§ 67 und 67b in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes ... Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. ... geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber ... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung; 2. für ... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung; 2. für die ... Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern ... besteht unbeschadet von Beiträgen und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67. " 65. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die ... und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67." 65. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Zugriffs- ... der Fernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA" durch die Wörter „nach § 67 Abs. 1, 2 und 3" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. b) In ... In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ ... Absatz 3 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 2. In ... In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2" durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 2. In § 25 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe ... 3 Satz 2" ersetzt. 2. In § 25 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 67 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. 3. ... 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 67 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. 3. In § 66a Absatz 6 wird das Wort ... Wort „Beiträgen" durch das Wort „Abgaben" ersetzt. 4. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und ... ersetzt. 4. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen (1) Die ... der Fernsehveranstalter (1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur ... 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 7. § 73 wird wie folgt gefasst:  ... 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde. (7) Die §§ 67 und 67b gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. Soweit vor der Bekanntmachung des ... Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. Ergeben ... Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung; 2. ... durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn ... nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 4 Satz 3 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder eine der Ausnahmen nach ... eine der Ausnahmen nach § 66a Absatz 1 Satz 2, § 66a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 67 Absatz 4 Satz 2 vorliegt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... von Satz 1 sind Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 bis 3 jährlich bis zum 31. August des Folgejahres zu erteilen."  ...