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§ 68 - Filmförderungsgesetz (FFG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichtigung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:
- 1.
- 37 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),
- 2.
- 8 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),
- 3.
- 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),
- 4.
- 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),
- 5.
- 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,
- 6.
- 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,
- 7.
- 14,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.
(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Einnahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mittel sind zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1 zu verwenden.
(3) 1Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungszweck zuzuführen. 2Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums gemäß § 69.
(4) 1Für die Förderung gemäß § 32 Absatz 5 dürfen nicht mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen.
(5) 1Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6 verwendet werden. 2Nicht in Anspruch genommene Mittel sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3082 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 68 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53a FFG Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen (vom 01.01.2014)
... im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen ...
§ 56 FFG Förderungshilfen (vom 01.01.2014)
... zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. ... 2.000 Euro betragen. Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. (5) Die ...
§ 67 FFG Filmabgabe der Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen (vom 06.08.2010)
... Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes ...
§ 67a FFG Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft (vom 01.01.2014)
... Auslandsvertriebs. (2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu ...
§ 69 FFG Ermächtigung des Verwaltungsrates (vom 01.01.2014)
... Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwaltungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die ... bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). ... Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des ... Übertragung ist nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um nicht mehr als ... Mittel den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von ... mit der Digitalisierung von Kinos durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. ...
Zitat in folgenden Normen
Filmtheaterdigitalisierungsverordnung (FilmDigitV)
V. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 125
§ 4 FilmDigitV Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
... vergibt die Zuschüsse im Rahmen der für diesen Förderzweck nach § 68 Absatz 1 Nummer 5 des Filmförderungsgesetzes im Haushalt der Anstalt zur Verfügung ...
Verordnung zur verstärkten Förderung deutsch-französischer Filmvorhaben
V. v. 10.08.1981 BGBl. I S. 889
§ 1 FilmFöFRAV Art und Höhe der Förderungshilfe
... jährlich einen Gesamtbetrag von 750.000 Deutsche Mark bereit. Falls nach § 68 Abs. 3 des Filmförderungsgesetzes nur ein geringerer Betrag verwendet werden darf, ist der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den ... zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. ... bis zu 1.500 Euro betragen. Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. (5) Die FFA kann ... 12,5 vom Hundert" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7" durch die Angabe § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8" ... 2 wird die Angabe § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7" durch die Angabe § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8" ersetzt. 67. § 67b wird wie folgt geändert: ... und die Drehbuchförderung" ersetzt. 68. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... mit der Digitalisierung von Filmtheatern durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. Abweichend von ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Die Zuwendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt." 5. ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 8" gestrichen. 46. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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