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§ 73 - Filmförderungsgesetz (FFG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2004 BGBl. I S. 2277; aufgehoben durch § 172 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 707-12 Wirtschaftsförderung
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§ 73 Übergangsregelungen



(1) 1Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2014 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften abgewickelt. 2Förderungsmittel, die nach § 39 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2015 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3082) liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) 1Die Amtszeit des am 31. Dezember 2013 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2014 berufenen Verwaltungsrates. 2Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.

(4) 1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 1. Januar 2014 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Kurzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(5) Eine am 1. Januar 2014 bestehende Mitgliedschaft in der Vergabekommission oder einer Unterkommission wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt.

(6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.

(7) 1Die §§ 67 und 67b in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2004. 2Soweit vor der Bekanntmachung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Vereinbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelaufene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben diese unberührt. 3Ergeben sich nach den in § 67 genannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirtschaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich vereinbart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert.

(8) Die §§ 20, 25 und 66a in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes gelten mit Wirkung vom Beginn des 1. Januar 2009.

(9) Die Förderungsvoraussetzung des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für Filme, die bis zum 31. Dezember 2013 fertiggestellt wurden.





 

Frühere Fassungen von § 73 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
aktuell vorher 06.08.2010Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 3000
Artikel 1 5. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... der nach Absatz 2 gemachten Angaben" eingefügt. 72. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 6. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 7. § 73 wird wie folgt gefasst: „§ 73 Übergangsregelungen (1) ... 4 Satz 3" ersetzt. 7. § 73 wird wie folgt gefasst: „§ 73 Übergangsregelungen (1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
Artikel 1 7. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... das Wort „Filmtheater" durch das Wort „Kinos" ersetzt. 49. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...