Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 FFG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 5 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Präsidium


(Text alte Fassung)

(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Filmtheater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz.

(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.

(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.

(5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

(6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) 1 Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz des Verwaltungsrates. 2 Je ein vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Präsidium an. 3 Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Kinos, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveranstalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen oder Vertreter. 4 Ein weiteres Mitglied wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Institutionen. 5 Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gewählt. 6 Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz.

(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden.

(4) 1 Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. 2 Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2. 3 Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates verlangen.

(5) 1 Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit dem Vorstand und seinen Stellvertretungen. 2 Der Vorsitz des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss und bei der Beendigung der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA und dem Vorstand. 3 Das Präsidium setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung.

(6) 1 Das Präsidium ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig. 2 Es beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. 4 Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 5 Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.

(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)