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Änderung § 6 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 6 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verwaltungsrat | |
(Text alte Fassung) (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern: | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern: |
1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag, 2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat, 3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, | |
4. drei Mitglieder, benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V., | 4. drei Mitglieder, benannt vom HDF KINO e.V., |
5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und dem Bundesverband kommunale Filmarbeit, 6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverleiher e.V., 7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V., 8. ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband, | |
9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband digitale Wirtschaft e.V., vom Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., | 9. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V., vom eco - Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V., |
10. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts 'Zweites Deutsches Fernsehen', | |
11. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V., | 11. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V., |
12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V., 13. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., | |
14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V., | 14. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V., |
15. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.V., 16. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deutschen Journalistenverband e.V., | |
17. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V., | 17. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V., |
18. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V., 19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V., | |
20. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, 21. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V. Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. (2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. | 20. ein Mitglied, benannt von der Deutschen Filmakademie e.V., 21. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, 22. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Filmexporteure e.V. 2 Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt werden. 3 Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über. (2) 1 Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung benannt. 2 Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. 3 Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 4 Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt. 5 Die Stellvertretungen nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (3) 1 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. 2 Die nach Satz 1 Berufenen bestätigen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung annehmen. (4) 1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) 1 Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehören, und verabschiedet den Haushalt der FFA. 2 Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (6) 1 Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums. 2 Die Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmberechtigt. (7) 1 Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 19 Mitgliedern beschlussfähig. 2 Er beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. |
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen von sieben seiner Mitglieder oder des Präsidiums unverzüglich einzuberufen. |
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