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Änderung § 33 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 33 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Antrag | |
(1) 1 Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. 2 Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen. 3 Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 3 ist insbesondere das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. 2 Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen. |
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