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Änderung § 53 FFG vom 01.01.2014

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§ 53 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 53 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dem Verleiher eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewährt. Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem Verleiher eines programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100.000 Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 gewährt. 2 Die Referenzpunkte werden nach Maßgabe der in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannten Kriterien ermittelt.

(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend.

(3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden

1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,

2. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,

3. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirtschaftliche Werbemaßnahmen,

4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen,

5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte,

6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkeiten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können.

(5) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(6) Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600.000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte berücksichtigt. Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.



(6) 1 Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden höchstens 600.000 Besucherinnen und Besucher sowie höchstens 1.200.000 Referenzpunkte berücksichtigt. 2 Die für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)