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Änderung § 54 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 54 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 54 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind 1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland; 2. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern; 3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland. (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt sind 1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland; 2. bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern, bei Förderungshilfen nach § 53b Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in Deutschland; 3. bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder einen Sitz noch eine Niederlassung im Inland haben, für Angebote, die der Abgabepflicht nach § 66a Absatz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 1 unterfallen. (2) 1 Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes enthalten. 2 Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen. |
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