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Änderung § 8a FFG vom 01.01.2014

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§ 8a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 8a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8a Unterkommissionen


(1) 1 Die Vergabekommission kann Unterkommissionen insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:

1. die Förderung des Filmabsatzes im Inland und Ausland (§ 53a),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),

(Text neue Fassung)

2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und

4. die Drehbuchförderung (§ 47).

2 Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 3 Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen nicht gebunden.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die von den Förderbereichen betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5 Die Vorsitzenden der Unterkommissionen müssen der Vergabekommission angehören.



(2) 1 Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommission gewählt. 2 Einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Die von den Förderbereichen unmittelbar betroffenen Fachverbände schlagen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission. 5 Soweit unmittelbar betroffene Fachverbände gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 nur als Gruppe gemeinsam berechtigt sind, ein Mitglied für den Verwaltungsrat zu benennen, gelten die Maßgaben des Satzes 4 für die Gruppe dieser Fachverbände. 6 § 5 Absatz 3 und § 8 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) 1 Den Vorsitz in den
Unterkommissionen führt der Vorstand. 2 Er wird im Fall seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorstand vertreten. 3 Die Person, die den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)