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Änderung § 12 FFG vom 01.01.2014

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§ 12 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 12 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Rechnungslegung


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde auf Kosten und auf Vorschlag der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr Rechnung zu legen. 2 Die Rechnung ist der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vorzulegen.

(2) 1 Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. 2 Die Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht.

(3) 1 Die Rechnung wird auf Kosten der FFA durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. 2 Die Prüfer werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes bestellt. 3 Die Prüfung ist nach Richtlinien durchzuführen, die die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde erlässt. 4 Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof vorzulegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)