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Änderung § 23 FFG vom 01.01.2014

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§ 23 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 23 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Dokumentar-, Kinder-, Erstlingsfilme und Filme mit niedrigen Herstellungskosten


(Text alte Fassung)

(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat „besonders wertvoll' der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt 150.000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet.

(2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25.000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat 'besonders wertvoll' der Deutschen Film- und Medienbewertung (FBW) erhalten hat, 25.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. 2 Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten drei Jahre nach Erstaufführung in einem Kino im Inland. 3 Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen geltend gemacht werden können. 4 Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt weniger als 150.000 Referenzpunkte erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet.

(2) 1 Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- oder Erstlingsfilm oder Film mit niedrigen Herstellungskosten im Inland zumindest eine Besucherzahl von 25.000 erreicht hat. 2 Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnahmen auf international und überregional bedeutsamen Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgelegten Erfolgen zu berücksichtigen sind. 3 Dabei ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)