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Änderung § 24 FFG vom 01.01.2014

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§ 24 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 24 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

(2) 1 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen. 2 Er wird bei der Zuerkennung gemäß § 25 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)