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Änderung § 28 FFG vom 01.01.2014

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§ 28 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 28 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Verwendung


(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 zu verwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.

(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 oder § 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe einzusetzen. 2 Die FFA kann Ausnahmen zulassen. 3 Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen.

(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.

(4) 1 Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden:

1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films;

2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals.

vorherige Änderung

Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen.



2 Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand seines Unternehmens vorlegen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)