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Änderung § 42 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 42 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Antrag | |
(1) 1 Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist der Hersteller. 3 Ist dieser juristische Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft. 2 Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr beschieden werden. 3 Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft. 2 Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Jahr berücksichtigt werden. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist. 4 Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind. |
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