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Änderung § 57 FFG vom 01.01.2014

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§ 57 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 57 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Filmtheater oder eine Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland.

(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt. 3 Im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber gemeinsam antragsberechtigt. 4 Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland.

(2) 1 Der Antrag auf Förderung nach § 56 Absatz 2 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. 2 Bei der Zuerkennung wird der Antrag jedoch nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde. 3 Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.

(3) 1 Der Antrag
muss eine Beschreibung des Vorhabens enthalten. 2 Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizufügen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)