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Änderung § 59 FFG vom 01.01.2014

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§ 59 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 59 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Förderung der Weiterbildung


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der filmberuflichen Weiterbildung gewähren.

(2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schulungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder, wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden.

(3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)