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Änderung § 60 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 60 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 60 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Text alte Fassung) § 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation | (Text neue Fassung)§ 60 (aufgehoben) |
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist. (2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
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