Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 60 FFG vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 60 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 60 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und Innovation


(Text neue Fassung)

§ 60 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vorschrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.

(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 Abs. 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)