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Änderung § 62 FFG vom 01.01.2014

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§ 62 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 62 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Rückzahlung


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,

2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.