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Änderung § 64 FFG vom 01.01.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 FFG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. FFGÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des FFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 64 FFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 64 FFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Entscheidungszuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft. (2) 1 Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 und 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine bewertenden Entscheidungen handelt. 2 Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 25.000 Euro sowie über Förderungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind. 3 Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes. | (Text neue Fassung) (1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55) und der Förderung des Filmabspiels (§§ 56 bis 58), soweit die Entscheidung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft. (2) 1 Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 bis 31, 34 Absatz 5 und 6, der §§ 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Absatz 2 und des § 58 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt. 2 Der Vorstand entscheidet ferner über Maßnahmen nach § 2, die ihm vom Präsidium übertragen wurden, und über Projektfördermaßnahmen nach § 32 Absatz 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind. 3 Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den §§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstandes. |
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