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Änderung § 67a FFG vom 01.01.2014

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§ 67a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 67a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3082
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67a Verwendung der Filmabgabe der Videowirtschaft


(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 wie folgt zu verwenden:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),

(Text neue Fassung)

1. 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Absatz 1) und die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Absatz 2),

2. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs,

3. 12,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a, davon mindestens ein Viertel für die Förderung des Auslandsvertriebs.

vorherige Änderung

(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8 zu verwenden.



(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zu verwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)