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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2012 aufgehoben
§ 26 - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)
G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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§ 26
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
- 1.
- den Ehegatten oder Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
- 2.
- die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
- 3.
- Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 26 KVLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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Zitierungen von § 26 KVLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KVLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 12 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der ...
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