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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2012 aufgehoben
§ 29 - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)
G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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§ 29
(1) Die in Absatz 2 und 3 genannten weiblichen Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.
(2) Für
- 1.
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind,
- 2.
- sonstige Mitglieder, die
(3) Für
- 1.
- versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach Absatz 2 nicht erfüllen,
- 2.
- mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
- 3.
- die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Versicherten
(4) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben ist. Das Zeugnis darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes ausgestellt sein. Bei Geburten nach dem mutmaßlichen Tag der Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer vor der Geburt entsprechend.
(5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz G. v. 17. März 2009 BGBl. I S. 550 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von § 29 KVLG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 (24.03.2009) | Artikel 15 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz vom 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 KVLG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 KVLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVLG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 KVLG
... Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden Leistungsfall nach § 29 einen Pauschbetrag von 400 Deutsche Mark. (2) Das Nähere über den Nachweis ...
Zitat in folgenden Normen
Pauschal-Abgeltungsverordnung (PauschAV)
Artikel 1 V. v. 26.04.2004 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 25 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Anlage PauschAV (zu § 2 Abs. 1)
... 556: Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO, § 29 KVLG/Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit 3h Kontenart 559: ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 15 MEG III Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... § 29 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 ...
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 4 PNG Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... 2. In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 200 ff. RVO, §§ 29 ff. KVLG" durch die Angabe „§ 24i SGB V" ...
Artikel 6 PNG Änderung des Mutterschutzgesetzes
... „§ 200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte" durch die ...
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