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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.10.2012 aufgehoben

§ 30 - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)

G. v. 10. August 1972 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 8252-1 Landwirte
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§ 30



(1) Der Bund zahlt den Krankenkassen für jeden Leistungsfall nach § 29 einen Pauschbetrag von 400 Deutsche Mark.

(2) Das Nähere über den Nachweis sowie über die Abrechnungszeiträume und die Gewährung von Vorschüssen bestimmt der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates.

 
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