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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz - KHKG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.1981 BGBl. I S. 1568; aufgelöst durch Artikel 74 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.07.1982; FNA: 8230-37 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 5 (Änderungsvorschriften)





Artikel 6 Aufhebung des Halbierungserlasses, Übergangsregelung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erlaß des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers des Innern betreffend Beziehungen der Fürsorgeverbände zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bei Unterbringung von Geisteskranken vom 5. September 1942 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes S. 490) wird aufgehoben.

(2) Ist bei Aufhebung des Halbierungserlasses oder wird im Zusammenhang mit seiner Aufhebung streitig, ob ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten der weiteren Krankenhausbehandlung wegen einer psychischen Erkrankung zu tragen hat, gilt in den Fällen, in denen eine Person bei Inkrafttreten des Gesetzes wegen einer psychischen Erkrankung in einem Krankenhaus untergebracht ist, bis zur Klärung abweichend von § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, daß der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Leistung vorläufig zu erbringen hat; er hat die Leistung bis zur Klärung des Streites über die Kostentragung ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen zu erbringen und davon abzusehen, wegen seiner Aufwendungen Ansprüche nach den §§ 90 und 91 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich überzuleiten.

(3) Auf Verlangen der Krankenkasse hat das Krankenhaus auch in den Fällen des Absatzes 2 eine ärztliche Stellungnahme über das Bestehen der medizinischen Voraussetzungen für Krankenhauspflege der Krankenkasse zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend für die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.


Artikel 7 (Änderungsvorschrift)


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 8 (Neubekanntmachungserlaubnis)





Artikel 9 Berlin-Klausel


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften am 1. Juli 1982 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 3, 5 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 Buchstabe d, Nr. 11, 13 Buchstabe a, Nr. 17 Buchstabe d, Nr. 20 Buchstabe b, Nr. 22 und 24, Artikel 2 Nr. 8, soweit er § 372 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung regelt, und Artikel 7 treten am 1. Januar 1982 in Kraft.