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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 (SomZV k.a.Abk.)
V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 98 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 25.10.1997; FNA: 7141-7-9 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 25.10.1997; FNA: 7141-7-9 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr, und zwar
im Jahr 1998 am 29. März,
im Jahr 1999 am 28. März,
im Jahr 2000 am 26. März und
im Jahr 2001 am 25. März.
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, und zwar
im Jahr 1998 am 25. Oktober,
im Jahr 1999 am 31. Oktober,
im Jahr 2000 am 29. Oktober und
im Jahr 2001 am 28. Oktober.
Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Bei dieser doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr wird jeweils die erste Stunde als 2A und die zweite Stunde als 2B bezeichnet.
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