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§ 1 - Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)

V. v. 23.06.1998 BGBl. I S. 1508
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 8051-10-2 Jugendarbeitsschutz

§ 1 Beschäftigungsverbot



Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.

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