Tools:
Update via:
§ 1 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV k.a.Abk.)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 2125-40-88 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 2125-40-88 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
Zitierungen von § 1 Zuckerartenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckArtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3065/a43069.htm