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§ 3 - Zuckerartenverordnung (ZuckArtV k.a.Abk.)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 2125-40-88 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.11.2003; FNA: 2125-40-88 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Verkehrsverbote
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
- 1.
- Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
- 2.
- Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
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Zitierungen von § 3 Zuckerartenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZuckArtV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuckArtV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ZuckArtV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete ...
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