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Synopse aller Änderungen der Zuckerartenverordnung am 13.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 8 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZuckArtV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich § 2 Kennzeichnung § 3 Verkehrsverbote § 4 Analysemethoden § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 6 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) § 7 (Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung) § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 und § 4) Analysemethoden | |
§ 2 Kennzeichnung | |
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. | (1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. (3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort 'weiß' ergänzt werden, wenn 1. die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode, 2. der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode nicht übersteigt. (4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als 'Glukose-Fruktose-Sirup', als 'Fruktose-Glukose-Sirup', als 'getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup' oder als 'getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup' zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt. | |
(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: | (5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird. (7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: |
1. die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen, 2. das Wort 'kristallisiert' bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält. | |
(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gilt 1. § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und 2. § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. | (8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend. |
§ 7 (Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung) | § 7 (aufgehoben) |
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3065/v207702-2017-07-13.htm