Tools:
Update via:
§ 5 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)
G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
|
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
|
§ 5
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Auf Verlangen ist der Bundesknappschaft Auskunft über die in den §§ 2 bis 4 dieses Artikels bezeichneten Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Zitierungen von § 5 BKnEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BKnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKnEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BKnEG
... Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen ... bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ...
§ 9 BKnEG
... nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten ...
§ 24 BKnEG
... 2 § 5 Nr. 3 ist auch auf Beamte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anzuwenden, bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3066/a43086.htm