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§ 6 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)
G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 2 dieses Artikels zum Vermögen der Bundesknappschaft, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Bundesknappschaft zu stellen. Der Antrag muß vom Vorsitzenden des Vorstands und von einem Mitglied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesknappschaft gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesknappschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts".
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Zitierungen von § 6 BKnEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKnEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BKnEG
... Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, ... bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels ...
§ 9 BKnEG
... nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten ...
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