§ 10
Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.
Frühere Fassungen von § 10 BKnEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 BKnEG ... bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 ...
§ 15 BKnEG ... zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften sowie der Hinterbliebenen dieser ...
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