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§ 16 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)
G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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§ 16
(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber
- 1.
- der Reichsknappschaft,
- 2.
- der Zentralbruderlade in Prag,
- 3.
- der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,
- 4.
- der Bruderlade Jugoslawien,
- 5.
- der Bruderlade Rumänien,
- 6.
- der Bruderlade Ungarn,
- 7.
- dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.
(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und
- 1.
- ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder
- 2.
- vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,
(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.
Text in der Fassung des Artikels 302 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 16 BKnEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 302 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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Zitierungen von § 16 BKnEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BKnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKnEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 302 11. ZustAnpV Änderung des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes
... In Artikel 4 § 16 Absatz 2 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 91 des Gesetzes vom 5. ...
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