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§ 21 - Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG)

G. v. 28.07.1969 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 302 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.08.1969; FNA: 822-12 Knappschaftsversicherung
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§ 21



(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Personalräte der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 2 im Amt.

(2) Bis zur Wahl einer Stufenvertretung nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), die bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet sein muß, wird ein Hauptpersonalrat wie folgt gebildet:

a)
Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes.

b)
Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrats richtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der Beschäftigten der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke der Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige Träger der Knappschaftsversicherung und die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften mit mindestens einem Mitglied zu berücksichtigen.

c)
Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrats und eine entsprechende Anzahl von persönlichen Stellvertretern werden durch Beschluß der Personalräte aller Dienststellen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung einschließlich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter anteilmäßig vertreten sein.

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