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Synopse aller Änderungen des BKnEG am 12.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2009 durch Artikel 15 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKnEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BKnEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
BKnEG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.

(2) Die unter Absatz 1 fallenden Angestellten der Bundesknappschaft, die bei den in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften durch schriftlichen Vertrag (Dienstvertrag) im Sinne des § 185 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes oder des § 96 Abs. 1 Satz 2 des Saarknappschaftsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf Grund der Dienstordnung als dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt worden sind, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis zu berufen, wenn sie die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllen; dienstordnungsmäßig Angestellte, die auch die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnete Voraussetzung erfüllen, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen.

(3) Den dienstordnungsmäßig Angestellten, die nach Absatz 2 in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ein Amt zu verleihen, das ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Geschäftsführern oder Mitgliedern der Geschäftsführung einer Knappschaft, die nicht zum Mitglied der Geschäftsführung der Bundesknappschaft ernannt werden, ist das Amt eines Leitenden Verwaltungsdirektors zu verleihen; sie erhalten für ihre Person Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe, nach der ihre Bezüge bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bemessen sind. Die dienstordnungsmäßig Angestellten gelten als befähigt für die Laufbahn, zu der das in Satz 1 bezeichnete Amt gehört; dienstordnungsmäßig Angestellte, die die Beförderungsprüfung (§ 11 Satz 1 Nr. 2) mit Erfolg abgelegt haben, gelten auch als befähigt für die Laufbahn des gehobenen Dienstes. Die übrigen laufbahnrechtlichen Vorschriften gelten als erfüllt.


(Text neue Fassung)

Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Angestellte, deren Arbeitgeber nach § 10 Abs. 1 die Bundesknappschaft wird, und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht dienstordnungsmäßig angestellt sind, können innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie

1. die in § 10 Abs. 2 bezeichneten beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. auf Grund einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren oder den gehobenen Dienst bei den Knappschaften die Anstellungsprüfung oder die Beförderungsprüfung oder eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst mit Erfolg abgelegt haben.

§ 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Auf die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die in den §§ 20, 25 oder 31 der Bundeslaufbahnverordnung vorgeschriebene Probezeit können die bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft zurückgelegten Beschäftigungszeiten voll angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Wenn hierdurch die Probezeit als geleistet gilt, kann dem Angestellten auch ein höheres Amt als das Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn verliehen werden, höchstens jedoch ein Amt, das der Vergütungsgruppe entspricht, in die der Angestellte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingruppiert ist.




(aufgehoben)

§ 13


vorherige Änderung

(1) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten gelten die nach der dienstordnungsmäßigen Anstellung geleisteten Dienstzeiten als Beamtendienstzeiten im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts. § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Als Dienstzeiten im Sinne des § 9 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gelten

a) für Beamte des mittleren Dienstes die Zeit seit der dienstordnungsmäßigen Anstellung,

b) für Beamte des gehobenen Dienstes die Zeit seit der Einweisung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 oder einer entsprechenden oder höheren Besoldungsgruppe,

c) für Beamte des höheren Dienstes die Zeit seit der Einweisung in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 oder einer entsprechenden oder höheren Besoldungsgruppe.

§ 42 Abs. 2 Buchstabe e des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Angestellter der Reichsknappschaft bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum 30. September 1961 bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft wieder eingestellt und innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.

(2) Bleibt das in Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzte Grundgehalt eines nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als dienstordnungsmäßig Angestellter Dienstbezüge nach landesrechtlichen Besoldungsvorschriften erhält, hinter dem Grundgehalt zurück, nach dem die am Tag vor der Ernennung bezogenen Dienstbezüge bemessen sind, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds, bis dieser durch Erhöhung des Grundgehalts ausgeglichen ist. Dienstordnungsmäßig Angestellte, deren Grundgehalt am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstordnung oder einer gleichlautenden Regelung bemessen ist, erhalten dieses Grundgehalt weiter, bis es von dem in Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzenden Grundgehalt erreicht ist.

(3) Ist bei einem nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten während seiner Beschäftigungszeit als dienstordnungsmäßig Angestellter ein Ereignis eingetreten, das zur Gewährung oder Erhöhung einer Versorgung geführt hätte, wenn der dienstordnungsmäßig Angestellte Beamter gewesen wäre, so gilt das Ereignis als während des Beamtenverhältnisses eingetreten.

(4) Für die nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die vor dem 1. Januar 1966 dienstordnungsmäßig angestellt worden sind, gelten die Vorschriften des Artikels 2 §§ 2 und 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523).

(5) Bei den nach § 10 Abs. 2 ernannten Beamten, die nach dem Dienstvertrag am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwartschaft auf Versorgung in sinngemäßer Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 505) oder des Landesbeamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 427), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 23. April 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 149), besitzen, findet § 106 des Bundesbeamtengesetzes keine Anwendung. Bei ihnen richten sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem auf Grund des Dienstvertrags anzuwendenden Landesrecht, sofern dies für die Beamten günstiger ist.




(aufgehoben)