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Änderung § 10 PBV vom 12.08.2021
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§ 10 PBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 10 PBV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 25 Abs. 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses |
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2, c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a gliedert oder 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht. |
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