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Änderung § 10 PBV vom 12.08.2021

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§ 10 PBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 10 PBV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 Abs. 9 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2

a) die Bilanz nicht nach Anlage 1,

b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,

c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a

gliedert oder

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.



(heute geltende Fassung) 

 
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