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Änderung § 11 PBV vom 29.05.2009
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§ 11 PBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 11 PBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften | |
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Jahresabschluß nach § 4 ist erstmals aufzustellen: 1. bei stationären Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember 1997 für das Geschäftsjahr 1997 bis spätestens zum 30. Juni 1998, 2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 31. Dezember 1998 für das Geschäftsjahr 1998 bis spätestens zum 30. Juni 1999. (3) Stichtag für die Eröffnungsbilanz sowie für die erstmalige Aufstellung des Anlagen- und Fördernachweises (Anlagen 3a und 3b) sind: 1. bei stationären Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1997, 2. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen der 1. Januar 1998. Wird die Pflegeeinrichtung erst nach dem 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres in Betrieb genommen, ist Stichtag für die Eröffnungsbilanz der Tag der Betriebsaufnahme. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag aufzustellen. (4) Die Vorschriften über Buchführung und Inventar (§ 3) sowie über die Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7) sind auf stationäre Pflegeeinrichtungen erstmals für das Geschäftsjahr 1997 und auf ambulante Pflegeeinrichtungen erstmals für das Geschäftsjahr 1998 anzuwenden. (5) Wird eine Pflegeeinrichtung im Jahr 1996 an einen freigemeinnützigen oder privaten Träger veräußert, können die in Absatz 2 bis 4 genannten Fristen auf Antrag des neuen Trägers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 jeweils um ein Jahr verlängert werden. (6) Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3a und im Fördernachweis gemäß Anlage 3b vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 2 Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. 3 Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 4 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. |
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