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Änderung § 10 PBV vom 23.07.2015
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§ 10 PBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 10 PBV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 22 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2, c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a gliedert oder | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht. | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht. |
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