§ 1 - Hopfen-Einfuhrverordnung (HopfEinV)

V. v. 14.01.1997 BGBl. I S. 14; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 7 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1763
Geltung ab 22.01.1997; FNA: 7847-11-4-81 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 1 Zuständigkeiten



Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



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